Aus den veröffentlichten Dokumenten der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und der Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) geht hervor, dass die Familie nachts in Windeck abgeholt worden sei. Mit viel Zeitpuffer sei sie nach München gebracht worden. Die Fahrt habe von 2 Uhr bis 8.45 Uhr gedauert. Von der fünf-köpfigen Familie sei der Familienvater demnach zurückgeblie-ben, weil er sich selbst verletzt hatte und deshalb in stationäre Behandlung gebracht wurde. Die Abschiebung sei aber nicht abgebrochen worden, stattdessen wurden drei minderjährige Kinder mit ihrer Mutter vom Vater und Ehemann getrennt. In dem Bericht der Nationalen Stelle ist auch von einem kranken siebenjährigen Kind die Rede, dass von einer Familientren-nung betroffen gewesen sei. Das Ministerium spricht von ei-nem „jüngsten Kind“ mit „gesundheitlichen Einschränkun-gen“. Gemeinsam mit den minderjährigen Kindern und deren Mutter transportiert worden sei ein Mann aus dem Kreis Wa-rendorf, den die Beamt:innen bereits zuvor abgeholt hätten. Bei ihm sei eine Suchterkrankung diagnostiziert und es hätten weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen. Außerdem sei er „in der Vergangenheit durch agressives Ver-halten in Erscheinung getreten“. Der Bericht der Nationalen Stelle soll in den Jahresbericht 2025 aufgenommen werden.
Die nächtliche Familientrennung macht erneut deutlich, wie die Praxis in Nordrhein-Westfalen auch bei Minderjährigen oft aussieht. Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter weist auf die UN-Kinderrechtskonvention hin, nach der bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Eine Familie wird nachts abgeholt, um über knapp 7 Stunden aus dem Rhein-Sieg-Kreis nach München gebracht zu werden, um von dort am nächsten Vormittag abgeschoben zu werden. Ein weiterhin gültiger Erlass der Landesregierung* mit der Bitte an die Ausländerbehörden Abschiebungen von Kindern unter 14 Jahren nicht in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr beginnen zu lassen, scheint keine Relevanz zu haben, wenn die Behörde eben entscheidet, die Familie auf einen Sammelcharterflug vom Flughafen München zu buchen. Auch der gemeinsame Transport von Minderjährigen mit einem fremden, noch dazu gesundheitlich vulnerablen Mann, ist nicht kindeswohlge-recht. Rhein-Sieg-Kreis und Zentrale Ausländerbehörde Coesfeld fallen mit einer solchen Praxis erneut negativ auf.
Familientrennungen in NRW regelhaft zu beobachten
Familientrennungen von Familien mit minderjährigen Kindern oder von Paaren sind im Abschiebungsvollzug in
Nordrhein-Westfalen regelmäßig festzustellen. Das Abschiebungsre-porting NRW selbst hat diverse Fallkonstellationen dokumen-tiert und kommentiert (siehe etwa Familientrennungen in
Remscheid, Köln,
Gelsenkirchen,
Kreis Borken,
Oberbergischer Kreis). Die Unabhängige Abschiebungs-beobachtung NRW, die bei der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe angesiedelt ist, hat in ihrem Jahresbericht
2024 erneut Familientrennungen kritisiert und empfohlen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die Familientrennungen bei Abschie-bungen grundsätzlich untersagt. Die Nationale Stelle
zur Ver-hütung von Folter fordert unter Verweis auf die Rechte von Kindern aus der in Deutschland verbindlichen UN-Kinder-rechtskonvention, dass Familien durch eine Abschiebung nicht
getrennt werden sollen.
Begünstigung von Familientrennungen durch mangelhafte Erlasslage in Nordrhein-Westfalen
Seit Jahren erfolgen diese Menschenrechtsverletzungen bei Ab-schiebungen, die besonders die Minderjährigen treffen, seit Jahren handelt die nordrhein-westfälische
Landesregie-rung nicht. Dem steigenden Abschiebedruck wird Vorrang ge-geben. In einer seit vielen Jahren in NRW geltenden und zu-letzt 2016 überarbeiteten
„Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Rückführungsmaßnahmen“** heißt es lapidar: „Die Trennung der Familie sollte wenn möglich vermieden werden.“ In
„un-vermeidbaren Fällen“ sind demnach Gründe für die Trennung aktenkundig zu machen. Schon seit mehreren Jahren kündigt die Landesregierung an, diese Checkliste überarbeiten zu wol-len.
Darin solle der „Fokus noch stärker auf das Kindeswohl gelegt“ werden, so die Landesregierung im August
2025 in ei-ner Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag. Die Landesre-gierung bestätigt in einem Bericht an den Integrationsaus-schuss des Landtages im Januar 2026, dass die
Checkliste wei-terhin in Überarbeitung sei. Auch in einer Antwort auf eine vor-hergehende Kleine Anfrage im Landtag gab die Landesregie-rung im März 2025 an, sie prüfe „Ansätze, um die
Kindeswohl-interessen in diesen herausfordernden Situationen noch wei-ter zu verbessern“. Das MKJFGFI stehe dazu im Austausch mit Expert:innen. Es habe ein Workshop „zwischen
Mitarbeiten-den eines kommunalen Jugendamtes, die zuvor auf Einladung des MKJFGFI die Rückführungsmaßnahme einer Familie be-gleiteten, und den für die Durchführung von
Rückführungs-maßnahmen zuständigen kommunalen und Zentralen Auslän-derbehörden zum Thema „Rückführungen von Familien mit Kindern““ stattgefunden. Den Bedarf für bundesgesetzliche
Anpassungen sehe die Landesregierung nicht (siehe Landtag NRW Drucksache
18/13024). Im November 2025 gab die
Lan-desregierung auf Anfrage im Landtag dann an, dass der vor-genannte Workshop zweimal stattgefunden habe und damit 40 Personen von fünf Zentralen Ausländerbehörden und 35 kommunalen
Ausländerbehörden erreicht worden seien. Angesichts von allein 81 kommunalen Ausländerbehörden und hunderten Personen Vollzugspersonal in Nordrhein-Westfalen wird die große Leerstelle
deutlich sichtbar.
Regelmäßige Kritik der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter an Praxis in Nordrhein-Westfalen
Das Mandat der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter be-ruht auf dem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die vom Land Nordrhein-Westfalen mitfinanzierte Einrichtung ist eine unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in
Deutschland. Jedes Jahr beobach-tet die Stelle stichprobenartig in wenigen Fällen auch Abschie-bungsflüge aus verschiedenen Bundesländern. Die offen ge-legten Missstände sind regelmäßig
eklatant. In seinem Jahres-bericht 2023 hatte die Nationale Stelle eine
unrechtmäßige Abschiebung nach Nigeria im November 2023 entgegen eines Gerichtsbeschlusses offen gelegt. Diese betraf eine Abschie-bung im Verwaltungsgerichtsbezirk Gelsenkirchen, die
nicht rechtzeitig abgebrochen worden war.
* Der Runderlass „Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit“ vom 13. Januar 2016 ist
im Mai 2022 für weiterhin gültig und anwendbar erklärt worden. Auf der Website des Landes NRW Recht.NRW.de steht der Erlass dennoch weiterhin in der Rubrik „historisch“.
** Die „Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Rückführungsmaßnahmen“ ist im Mai 2022 für weiterhin gültig und anwendbar erklärt worden. Auf der Website des Landes NRW Recht.NRW.de steht sie dennoch weiterhin in der Rubrik „historisch“.

