
BMI-Länderinformation vom 20.01.2026 zur Anpassung der (ersten) BMI-Länderinformation vom 16.08.2023 (Az.: MI2.20105/45#43):
Auszug aus der Rundmail des Sozialministeriums SH v. 23.1.2026:
"...die beigefügte BMI-Länderinformation vom 20.01.2026, bei der es sich um eine Anpassung der (ersten) BMI-Länderinfor-mation vom 16.08.2023 (Az.: MI2.20105/45#43) handelt, über-sende ich Ihnen m.d.B. um Beachtung.
In diesem Zusammenhang sind die mit E-Mails vom 20.01.2023 (Az. VIII 407 - 292-4116/2022-23216/2022-UV-207681/2022), 14.04.2023 (Az.: 292-4116/2022-23216/2022-UV-52666/2023) sowie 10.10.2023 (Az.: 292-4116/2022-23216/2022-UV-148794/2023) - mit Ausnahme von Ziff. 2 - gemachten Ausführungen des MSJFSIG als gegen-standslos zu betrachten.
Zu der jetzigen, angepassten BMI-Länderinformation möchte ich Ihnen noch ein paar ergänzende Hinweise geben:
Von den dortigen Ausführungen sind alle eritreischen
Staatsangehörigen - unabhängig von Alter und Geschlecht,
Aufenthaltszweck sowie Aufenthalts- und (asylrechtlichem)
Schutzstatus - umfasst, sofern die Betroffenen im aufent-haltsrechtlichen Verfahren nicht von der Erfüllung der Pass-pflicht nach § 3 Abs.1 AufenthG gesetzlich befreit sind (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG). Auf die ausweisrechtlichen Pflichten der §§ 48 Abs. 3 AufenthG, 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV weise ich im Übrigen hin.
Nach den uns und dem BMI vorliegenden Informationen wird in der Regel die Abgabe einer Reueerklärung, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat - nämlich der nach eritrei-schem Recht strafbaren illegalen Ausreise - verbunden ist, vor Beantragung eines eritreischen Nationalpasses nicht (mehr länger) von der Botschaft verlangt. "Sollte Ihnen im konkreten Einzelfall bekannt werden, dass eine Reueerklärung von der passantragstellenden Person doch verlangt wird, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen."
Hinsichtlich der (Un-)Zumutbarkeit der Passbeschaffung (i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV) - im Hinblick auf die etwaige Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (RAfA) - weise ich darauf hin, dass grundsätzlich der jeweilige Ausländer entsprechende Nachweise beizubringen hat, wenn er sich darauf beruft, dass ihm die Ausstellung eines Passes - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - verweigert wird; § 82 Abs. 1 AufenthG (siehe auch Ziff. 3.3.1.1 sowie 3.3.1.4 AVV-AufenthG).
Anders als in der BMI-Länderinformation ausgeführt, ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (erst dann) auszu-gehen, wenn von den Betroffenen - nach erfolgter Botschafts-vorsprache - dargelegt wurde, vor Beantragung eines Natio-nalpasses (doch) eine Reueerklärung (= Selbstbezichtigung einer Straftat; s.o.) abgeben zu müssen und der Personenkreis ausdrücklich und plausibel ggü. der Ausländerbehörde er-klärt, hierzu freiwillig nicht bereit zu sein (siehe hierzu auch Urteil vom 11.10.2022 - BVerwG 1 C 9.21).
Ein RAfA darf (bekanntlich) nur auf Antrag ausgestellt werden; die Ausstellung liegt im Ermessen der (Ausländer-)Behörde.
Gemäß Ziff. 3.3.1.1 AVV-AufenthG soll allgemein, vor allem im
Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erheb-liche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bun-desrepublik Deutschland, die Ausstellung des RAfA zurück-haltend gehandhabt werden. ..."
Download: BMI-Laenderinformation zur Reueerklaerung Eritrea vom 23.1.2026
(Quelle: frsh.de)
