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Sozialgericht Düsseldorf: Leistungsausschluss in Dublin-Fällen voraussichtlich verfassungswidrig

Bild: pixabay.com
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Mit einem positiven Beschluss des SG Düsseldorf (Beschluss vom 18. Dezember 2025, S 22 AY 53/25 ER) gibt es meiner Kenntnis nach die erste gerichtliche Entscheidung aus NRW zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG).

 

Das Sozialgericht sieht den Leistungsausschluss als voraussichtlich verfassungswidrig an, weil er

  • è dem Menschenwürdegrundsatz (Art. 1 Abs. 1 GG),
  • è dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und
  • è dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) widerspricht.

Das Gericht hat daher die Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig ver-pflichtet, sowohl Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung (physisches Existenzminimum) als auch den Barbetrag für den not-wendigen persönlichen Bedarf (soziales Existenzminimum) weiterhin zu gewährleisten. Es hat die Bezirksregierung außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zu prüfen habe, ob auch noch darüber hinausgehende, spezielle Bedarfe (nach § 6 AsylbLG) zusätzlich zu erbringen sind. Interessant ist: Das Sozialgericht Düsseldorf argumentiert in seiner Entscheidung in erster Linie mit Verfassungsrecht, während die bisherigen positiven Beschlüsse anderer Gerichte sich vor allem auf Uni-onsrecht gestützt haben.

 

Zum Hintergrund:

 

Die betroffene Person lebt in einer ZUE des Landes NRW. Sie hat eine Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erhalten. Das BAMF hat darin den üblichen Text-baustein eingefügt, dass ihr eine Ausreise rechtlich und tatsächlich mög-lich sei. Ihr droht die Überstellung nach Litauen. Eine Duldung hat ihr die ZAB verweigert. Die Bezirksregierung hat daraufhin den Leistungsbe-scheid aufgehoben und ihr für zwei Wochen im Rahmen der „Überbrückungsleistungen“ nur noch drastisch gekürzte Geldleistun-gen von 7,63 Euro gewährt. Nach den zwei Wochen erhielt sie gar keine Geldleistungen für den persönlichen Bedarf mehr. Sie wohnte allerdings weiterhin in der ZUE und erhielt Verpflegung, Körper- und Gesundheits-pflege als Sachleistung. Bei der Person steht zudem eine psychische Er-krankung im Raum, die aktuell noch geprüft wird.

 

Das Sozialgericht Düsseldorf sieht den Leistungsausschluss (bzw. die faktische Leistungskürzung) als rechtswidrig an:

 

„Es droht neben einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG eine Ver-letzung von Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes. Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gebieten es, neben der reinen Versorgung mit Obdach, Lebensmitteln und Bekleidung einen Barbetrag zur Verwendung für und Befriedigung von persönlichen jedem Individuum eigenen Bedürfnissen zu erhalten. Das menschenwürdige Existenzminimum umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pfle-ge zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und steht deut-schen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesre-publik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu (…)“.

 

Erschwerend käme im konkreten Fall möglicherweise eine psychische Erkrankung hinzu, „die es insbesondere erforderlich macht, dass die Antragstellerin eine Möglichkeit besitzt, sich nach eigenen Wünschen zu beschäftigen und ihre Freizeit zu gestalten.“

 

Das Gericht lässt auch die Argumentation der Bezirksregierung, das Existenzminimum könne ja in Litauen gesichert werden, nicht gelten:

 

„Die von der Antragsgegnerin für einen Leistungsausschluss vorge-brachten Argumente werden allein migrationspolitisch begründet. Die Antragstellerin soll durch den Leistungsausschluss dazu gedrängt wer-den, die Bundesrepublik zu verlassen, um sich nach Litauen zu begeben. Wie bereits in den im Laufe des Verfahrens erteilten Hinweisen weist die Kammer nochmals darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums migrationspolitisch gerade nicht zu relativieren ist. Die Argumentation der Antragsgegnerin, existenzsichernde Leistungen müssten im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht gewährt werden, da die Antragstellerin ihre Existenz durch Ausreise nach Litauen sichern könne, überzeugt nicht. Diese Argumentation verkennt zum einen, wo-rauf bereits hingewiesen wurde, dass die Ausreisefähigkeit der Antrag-stellerin zur Zeit jedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht. Im Übrigen ist mit der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Existenzsicherung eine solche im Bundesgebiet und nicht die durch eine Ausreise zu erlangende Existenzsicherung in einem EU-Mitgliedsstaat gemeint.“

Es ist erfreulich, dass das Sozialgericht Düsseldorf sehr klar Position bezogen hat. Umso wichtiger wäre es, wenn das zuständige NRW-Ministerium MKJFGFI per Erlass die Bezirksregierungen (und die kommunalen Sozialämter) anweisen würde, den Leistungsaus-schluss nicht mehr anzuwenden. Bislang hält sich das Land aus die-ser grundrechtsrelevanten Debatte weitgehend raus und überlässt den Behörden die Entscheidung über die Leistungsausschlüsse. Zumindest klare Hinweise, dass ein vollständiger Leistungsausschluss von hilfe-bedürftigen Personen durch eine verfassungskonforme und unions-rechtskonforme Auslegung der Härtefallregelung zwingend zu vermeiden ist, wären aber dringend notwendig.

 

è Einen entsprechenden Erlass hat etwa das Land Rheinland-Pfalz heraus-gegeben.

 

Die Sozialgerichte halten weit überwiegend den Leistungsausschluss für verfassungs- und unionsrechtswidrig. Es sollten daher gegen jeden Leis-tungsausschluss und jede Leistungskürzung Widerspruch gegenüber der Leistungsbehörde, gleichzeitig ein Eilantrag beim Sozialgericht und nach Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht eingelegt werden.

 

è Hier gibt es eine Rechtsprechungsübersicht.

 

(Quelle: ggua.de)


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