
In der Beratungspraxis kommt es immer wieder vor, dass Aus-länderbehörden keine Fiktionsbescheinigung ausstellen, obwohl ein Anspruch darauf besteht. Dies hat gravierende Folgen: Die Arbeit droht verloren zu gehen, Sozialleistungen oder Kindergeld werden verweigert, bei polizeilichen Kon-trollen kann kein gültiges Aufenthaltspapier vorgelegt werden. Dabei hat die Fiktionsbescheinigung nur deklaratorische Wir-kung, das heißt: Der Aufenthalt gilt auch ohne die Beschei-nigung rechtlich als erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Erlaubnisfiktion) oder § 81 Abs. 4 S. 1 (Fortgeltungsfiktion) erfüllt sind. Die ABH ist gesetzlich ver-pflichtet, darüber eine Bescheinigung auszustellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Dies ist ein rein formaler Akt und nicht etwa mit einer inhaltlichen Prüfung oder Erfolgsprognose verbunden.
- Voraussetzung für die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist: Jemand ist rechtmäßig in Deutschland und beantragt erstmalig einen Aufenthaltstitel. Die Antragstellung begründet die Fiktionswirkung, diese endet erst, wenn die ABH über den Antrag entschieden hat – auch wenn die Fiktionsbescheinigung rechtswidrig nicht erteilt wurde oder sie abgelaufen ist. Klassisches Beispiel ist: Ein Mensch aus der Ukraine reist visumfrei gem. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ein, beantragt die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Der Aufenthalt gilt ab Antragstellung als erlaubt, auch wenn der 90tägige visumfreie Aufenthalt abgelaufen ist.
- Voraussetzung für die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist: Jemand hat einen Aufenthaltstitel und beantragt vor dessen Ablauf seine Verlängerung oder einen anderen Aufenthaltstitel. Der alte Titel gilt dann automatisch als fortbestehend, bis die ABH über den Antrag entschieden hat (Ausnahme: Eine Fiktionswirkung kann nicht aus einem Schengenvisum heraus entstehen). Diese Fortgeltung gilt auch für alle Rechte, die mit dem früheren Aufenthaltstitel bestanden haben (z. B. Arbeits-erlaubnis, Leistungsansprüche usw.). Klassisches Bei-spiel: Jemand hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG für die Freiwilligendienst. Im Anschluss an den Freiwilligendienst möchte die Person eine betriebliche Ausbildung machen. Sie beantragt vor Ablauf des § 19c Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG. Bis zur Entscheidung der ABH gilt der Aufent-halt als erlaubt (allerdings ohne Beschäftigungserlaubnis für andere Tätigkeiten, weil diese zuvor auf den Freiwil-ligendienst beschränkt war). Der Antrag auf Aufent-haltserlaubnis kann auch formlos erfolgen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun in einem Eilbeschluss bekräftigt, dass ein Anspruch auf Ausstellung einer Fiktions-bescheinigung besteht. Es hat daher die ABH verpflichtet, diese auszustellen, nachdem die vorherige Fiktionsbescheini-gung abgelaufen war. Denn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat die gesetzliche Fiktionswirkung aus-gelöst. Diese besteht so lange, bis die ABH über den Verlänge-rungsantrag entschieden hat. Es besteht auch eine Dringlich-keit, denn ohne die Bescheinigung drohen „unzumutbare Nachteile“, wie etwa „unberechtigte Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden“.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. November 2025; 24 L 385/25
„Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ihm steht mit der erforderlichen hohen Wahr-scheinlichkeit ein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fiktionsbescheinigung zu. Ihm ist gemäß § 81 Abs. 5 Aufent-haltsgesetz (AufenthG) eine Fiktionsbescheinigung auszustel-len. Sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst.
Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufent-haltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die am 20. Juni 2024 abgelaufen ist. Dies hat er durch Vorlage einer Kopie seines abgelaufenen Aufent-haltstitels glaubhaft gemacht. Er hat zudem durch Vorlage einer am 11. September 2025 abgelaufenen Fiktionsbeschei-nigung – vom Antragsgegner unwidersprochen – glaubhaft gemacht, rechtzeitig vor Ablauf des Titels die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt zu haben, so dass die gesetzliche Fiktionswirkung – ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Aufenthaltstitels am 20. Juni 2024 – eingetreten ist. Hiervon geht offenbar auch der Antragsgegner aus, da dieser dem Antragsteller ansonsten in der Vergangenheit keine Fik-tionsbescheinigung ausgestellt hätte.
Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Beschei-nigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbe-scheinigung) auszustellen. Es handelt sich hierbei um einen gebundenen Anspruch, der mit Beginn der Fiktionswirkung entstanden ist und wegen des Ablaufs der alten Fiktionsbe-scheinigung auch gegenwärtig besteht.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ihm drohen ansonsten unzumutbare Nachteile in Form von erheblichen Grundrechtseingriffen, die nicht mehr rückgängig zu machen wären, weil sie sich kurzfristig erledigen würden. Aufgrund der Funktion der Fiktionsbeschei-nigung, den fingiert rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers zu dokumentieren (§ 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 AufenthG), ist diese für die Belange des Ausländers von ent-scheidender Bedeutung. Denn sie ist – trotz ihrer rein dekla-ratorischen Wirkung – notwendig und geeignet, den Ausländer vor unberechtigten Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbe-hörden zu bewahren. Ansonsten wäre er im Falle einer polizei-lichen Kontrolle nicht in der Lage, seinen aufenthaltsrechtli-chen Status sofort nachzuweisen und könnte daher bis zu einer Abklärung vorläufig festgenommen werden. An Wo-chenenden und in der Nacht könnte dies sogar zu einer länger dauernden Freiheitsentziehung führen (OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 3 S 13/23, EA S. 5 unter Verweis auf VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2022 – 8 L 527/22 – BeckRS 2022, 21780 – Rn. 26 m.w.N.; nachfolgend u.a. VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – VG 15 L 366/23, EA S. 3).“
(Quelle: ggua.de)
