· 

BVerfG_Vorgaben bei Abschiebungen aus Zimmern in Geflüchtetenunterkünften

Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Am 30. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde den Grundrechts-schutz für Zimmer in Geflüchtetenunterkünften konkretisiert.

 

Pro Asyl und die Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Ver-fassungsbeschwerde unterstützt haben, haben hierzu eine Praxiseinordnung verfasst, in der sie beschreiben, was die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung für die Praxis bedeutet. 

 

Das wichtigste hier einmal komprimiert und auf einen Blick!

 

I. Zimmer in Unterkunft sind grundrechtlich geschützte Woh-nungen und die Vorgaben von Artikel 13 Grundgesetz (GG) müssen eingehalten werden

➔ Ein Zimmer in einer Geflüchtetenunterkunft darf nur mit Erlaubnis oder zur Abwehr einer von Gefahren für Leib, Leben oder anderen wichtigen Rechtsgütern betreten. Das gilt auch für Mitarbeiter*innen der Unterkunft oder die Security.

 

II. Betritt die Polizei das Zimmer, um eine Person abzuschie-ben, braucht sie einen Durchsuchungsbeschluss

➔ Wenn die Polizei jemanden zur Abschiebung sucht und dafür ein Zimmer betreten will, braucht sie einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss.

➔ Die Mitarbeitenden der Unterkunft sollten die Polizei nach diesem Durchsuchungsbeschluss fragen.

➔ Wenn die Polizei keinen Durchsuchungsbeschluss vorlegen kann, sollten Mitarbeitende der Unterkunft ihr weder den Schlüssel zum Zimmer aushändigen noch mitteilen, in wel-chem Zimmer die Person untergebracht ist.

 

III. Wann darf die Polizei ein Zimmer ohne Durchsuchungs-beschluss betreten?

➔ Einzige Ausnahmen von der Notwendigkeit eines gericht-lichen Durchsuchungsbeschluss: Es ist für die Polizei vor Betreten des Zimmers erkennbar, wo die Person im Zimmer ist.

 

IV. Darf die Polizei die Zimmer anderer Personen betreten?

➔ Auch wenn die Polizei in die Zimmer von Dritten will, braucht sie einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Dieser Durchsuchungsbeschluss muss ausdrücklich die Zimmer Dritter umfassen.

 

(Quelle: caritas-os.de)

 


Kontakt

Zuflucht - Ökumenische Ausländerarbeit e.V.

Berckstr. 27

28359 Bremen

 

Tel. : 0421 8007004

Fax: 0421 8356152

[email protected]

Newsletter

Unseren  monatlichen Newsletter können Sie hier abonnieren!

 

Spendenkonto

Zuflucht e.V.

IBAN: DE14 2905 0101 0011 8305 85

Swift-BIC SBREDE22XXX

 

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und im Bremer Vereinsregister eingetragen unter VR 5198 HB