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Integrationskurse: Viele Wege führen zur Berechtigung

Bild: pixabay.com
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Bundesregierung / BMI / BAMF verschärfen ihren integra-tionsfeindlichen Kurs und haben handstreichartig die Zulas-sung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG für die-ses Jahr gecancelt. Anträge auf freiwillige und nachrangige Zulassung sollen künftig per se abgelehnt werden. Hier ist das entsprechende Trägerrundschreiben. Da dies zuvor schon durch die Medien ging, das BAMF / BMI aber keinerlei vorbe-reitende Kommunikation für nötig hielt, hat dies zu großer Verunsicherung bei Trägern, Betroffenen, Behörden und Beratungsstellen geführt.

 

Hier der Versuch einer Einordnung:

 

Die Entscheidung des BAMF betrifft nur die nachrangigen Zu-lassungen durch das BAMF gem. § 44 Abs. 4 AufenthG und da-mit nur folgende Gruppen: Personen, die weder einen An-spruch auf Teilnahme gem. § 44 Abs. 1 AufenthG haben, noch gem. § 44a Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet wur-den, sich aber freiwillig gem. § 44 Abs. 4 AufenthG zum Integra-tionskurs anmelden wollen. In der Praxis betrifft dies insbe-sondere Unionsbürger*innen, Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG), Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, z. B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung).

 

Aber: Auch dieser Personenkreis kann entsprechend den ge-setzlichen Vorgaben weiterhin auf andere Weise einen Zugang zum Integrationskurs bekommen – denn es gibt viele Wege in den I-Kurs.

  • Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder Geflüchtete aus der Ukraine mit § 24 AufenthG bzw. der entsprechenden Fiktionsbescheinigung sowie Unions-bürger*innen, die im Leistungsbezug nach SGB II sind, können gem. § 5a IntV durch das Jobcenter zum I-Kurs zugelassen werden, wenn dies im Kooperationsplan vorgesehen ist. Dies ist dann keine Zulassung durch das BAMF, sondern eben durch das Jobcenter, die seit No-vember 2025 vorgesehen ist (vgl. Fachliche Weisung der BA zur Umsetzung der Deutschförderung, S. 9). Diese Zulassungen dürften weiterhin möglich sein. Nach mir vorliegenden Informationen aus Jobcentern ist bislang keine Weisung seitens der Bundesregierung erfolgt, nach der auch diese Zulassung durch das JC ausgesetzt würde.
  •  Alternativ kann das Jobcenter für die oben genannten Personen auch eine Verpflichtung aussprechen (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für die Verpflichtung ist kein An-spruch auf den I-Kurs gem. § 44 Abs. 1 AufenthG erfor-derlich. Aus der Verpflichtung wie auch aus der Zulassung durch das JC ergibt sich eine Teilnahmeberechtigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IntV). Perspektivisch dürfte sich aber als fatale Entwicklung abzeichnen, dass der Vermittlungs-vorrang in Arbeit im SGB II gestärkt werden soll und somit der I-Kurs nicht mehr immer als notwendig angesehen werden könnte.
  • Personen mit Aufenthaltsgestattung und Ermessensdul-dung sowie (in ganz wenigen Fällen) mit AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die im Leistungsbezug nach AsylbLG sind, können gem. § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG durch das Sozialamt bzw. die Bezirksregierung zum I-Kurs ver-pflichtet werden (§ 5b AsylbLG). Auch aus dieser Ver-pflichtung ergibt sich eine Teilnahmeberechtigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 IntV), die von der fatalen Entscheidung der Bundesregierung nicht betroffen ist. Es geht hier zwar um den in § 44 Abs. 4 AufenthG genannten Personenkreis, aber die Rechtsgrundlage für die Berechtigung zum I-Kurs ist eben nicht § 44 Abs. 4 AufenthG, sondern § 4 Abs. 1 Nr. 6 IntV i. V. m. § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Das BAMF-Rund-schreiben dürfte insofern keine Auswirkungen haben. Interessant wird in Zukunft also die Frage sein, ob man beim Sozialamt gem. § 5b AsylbLG direkt beantragen kann, dass es eine Verpflichtung zum I-Kurs ausspricht (dann allerdings auch mit Sanktionsmöglichkeiten). § 5b AsylbLG sieht eine Ermessensentscheidung des Sozial-amts vor. Man dürfte aber zumindest Anspruch auf einen ermessensfehlerfreien Bescheid haben.

Für Personen im Leistungsbezug nach SGB II oder AsylbLG besteht also oft eine anderweitige Zugangsmöglichkeit. Auf kommunaler Ebene sollten die Gespräche mit Jobcentern und vor allem Sozialämtern gesucht werden, damit diese die Zu-lassung bzw. Verpflichtung im konstruktiven Sinne nutzen, um den Weg in den I-Kurs zu ermöglichen.

 

Für Personen, die keine Leistungen beziehen, ist dieser Weg jedoch versperrt. Hier könnte die ABH helfen:

  • Die Ausländerbehörde kann gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Personen zum I-Kurs verpflichten, wenn sie „in besonderer Weise integrationsbedürftig“ sind. Auch hier-für ist kein formaler Anspruch auf den I-Kurs erforderlich, so dass nach meiner Auffassung von dieser Möglichkeit auch Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung erfasst sein dürften. Aus der Verpflichtung durch die ABH entsteht dann die Berechtigung zum I-Kurs aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 5 IntV; § 44 Abs. 4 AufenthG spielt keine Rolle.

Die Streichung des nachrangigen, freiwilligen Zugangs zum I-Kurs gem. § 44 Abs. 4 AufenthG durch BAMF / BMI ist übrigens nicht nur integrations- und sozialpolitisch eine katastrophale Entscheidung. Sie dürfte so auch rechtlich nicht haltbar sein:

  • Sie verletzt das Diskriminierungsverbot für Unions-bürger*innen aus Art. 18 AEUV und dem Gleichbehand-lungsgebot aus Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger*innen-Richtlinie (RL 2004/38/EG). Demnach müssen Unions-bürger*innen genau so behandelt werden wie die eige-nen Staatsangehörigen. Das ist nicht mehr der Fall. Denn neu einreisende deutsche Staatsangehörige, die als Spät-aussiedler*innen anerkannt sind, haben gem. § 9 BVFG einen Anspruch auf kostenlosen I-Kurs. Neu einreisende Unionsbürger*innen können hingegen nun keinen (kos-tenlosen) I-Kurs mehr machen, sofern sie nicht über das JC dazu verpflichtet werden. Dies dürfte eine unzulässige Diskriminierung sein.
  • Es widerspricht ab Inkrafttreten der GEAS-Reform im Juni dem Art. 18 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346), wenn Asylsuchende keinen (kostenlosen) Zugang mehr zum I-Kurs haben. Denn demnach hat Deutschland dafür zu „sorgen“ bzw. es zu „erleichtern“, dass Asylsuchende einen Zugang zu Sprachkursen be-kommen. Kosten dürfen nur verlangt werden, wenn die Person ausreichende Mittel hat. Die Richtlinie wird somit nicht korrekt umgesetzt werden, Asylsuchende können sich unmittelbar auf EU-Recht berufen. Art. 18 der Richt-linie differenziert hierbei übrigens nicht nach der „Blei-beperspektive“ – entgegen den Plänen des BMI, die es zu einer möglichen Gesetzesänderung ja schon angedeutet hat.

(Quelle: ggua.de)


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