
Der Hessischen Flüchtlingsrat verweist dankenswerteweise auf eine neue Liste der EU-Kommission. Darin enthalten sind die Länder, deren Anerkennungsquote im letzten Jahr unter 20 Prozent lag. Für die Asylsuchenden aus diesen Staaten, die ab 12. Juni einen Asylantrag stellen, wird daher das beschleunigte Verfahren (Art. 42 Abs. 1 Buchstabe j) VO 2024/1348) zur Anwendung kommen und eine Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ ergehen können.
Die Länder dieser neuen „dynamischen Liste“ gelten streng genommen aber nicht als „sichere Herkunftsstaaten“ – auch wenn die meisten, aber eben nicht alle, Rechtsfolgen dieselben sind. Wichtig: Ein pauschales Arbeitsverbot gilt für die Länder dieser neuen Liste während des Asylverfahrens nicht. Denn weder im deutschen Recht wird auf diese neue Liste verwiesen, noch sieht die Aufnahmerichtlinie die Möglichkeit eines Arbeitsverbots für sie vor (Art. 17 Abs. 1 S. 2 RL 2024/1346, der ausschließlich auf Art. 42 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) VO 2024/1348 verweist, aber eben nicht auf Buchstabe j).
Und auch für die „klassischen“ sicheren Herkunftsstaaten“ (das sind zum einen die schon länger auf den deutschen Listen gem. § 29a und 29b AsylG stehenden Staaten, sowie zusätzlich auf EU-Ebene Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko, Tunesien, Türkei) gilt das Arbeitsverbot nur indirekt aufgrund der Anwendung des „beschleunigten Verfahrens“ gem. Art. 42 Abs. 1 Buchstabe f) VO 2024/1348, aber nicht direkt aufgrund der Kategorie „sicherer Herkunftsstaat“. Das beschleunigte Verfahren muss aber behördlich nach drei Monaten beendet sein. Wenn es länger dauert, ist es kein beschleunigtes Verfahren mehr und das Arbeitsverbot greift dann (jedenfalls innerhalb der Landesaufnahmeeinrich-tungen) nicht mehr. Dies hat auch die Bundesregierung bestätigt (Antwort des BMI auf eine schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger, siehe hier).
(Quelle: ggua.de)
