
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nun klar:
Die früheren Leistungskürzungen des § 1a Abs. 7 AsylbLG a. F. für Gestattete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren auf das rein physische Existenzminimum waren unionsrechtswidrig.
- Die bisherigen Leistungsstreichungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für denselben Personenkreis sind erst Recht unionsrechtswidrig.
- Die Leistungsstreichungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG sind auch nach Inkrafttreten der neuen GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 unionsrechtswidrig.
- Auch die sonstigen Leistungskürzungen für andere Personengruppen (§ 1a AsylbLG) bzw. die Leistungsstreichung in „Anerkannten-Fällen“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) sind jedenfalls in der jetzigen Form ebenfalls unionsrechtswidrig.
Das EuGH-Urteil ist ein wichtiger Ansatzpunkt, um für Klient*innen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durchzusetzen und Verelendung und Schutzlosigkeit zu verhindern. In dieser Arbeitshilfe sollen die Argumentation und praktische Bedeutung detailliert dargestellt werden.
1. Worum ging es beim EuGH?
Im konkreten Fall ging es um einen afghanischen Staatsangehörigen, der bereits in Rumänien einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hatte. Nachdem er in Deutschland einen weiteren Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hatte, erging eine Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung durch das BAMF. Er war vollziehbar ausreisepflichtig ohne Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG).
Der Landkreis Schweinfurt kürzte daraufhin entsprechend dem alten § 1a Abs. 7 AsylbLG die Leistungen und erbrachte nur noch Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Krankenhilfe als Sachleistung. Kleidung und der Barbetrag für die soziale Teilhabe wurden gestrichen. Das ist die standardmäßige Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG.
Gegen die Kürzung legte er Rechtsmittel ein. Nach mehreren Instanzen landete der Fall schließlich beim Bundessozialgericht, das dem EuGH die Frage vorlegte, ob diese Kürzung mit EU-Recht zu vereinbaren sei – insbesondere vor dem Hintergrund von Mindeststandards in der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU.
2. Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH hat klargestellt:
- Die Garantien der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU sind auf alle Personen anzuwenden, die „Asylantragstellende“ sind. Das gilt auch dann, wenn in einem anderen EU-Staat noch ein Asylverfahren läuft, obwohl in Deutschland ein weiterer Asylantrag als unzulässig abgelehnt und eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde – also in Dublin-Fällen bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Staat.
- Zu den Garantien der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU) gehört die Gewährleistung eines „angemessenen Lebensstandards“, „der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet“.
- Für einen „angemessenen Lebensstandard“ müssen gem. Art. 2 Buchstabe g) RL 2013/33/EU „Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs“ gewährleistet sein. Nach klarer Feststellung des EuGH lässt sich ein angemessener Lebensstandard ohne „Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen“.
- Kleidung zählt nach Überzeugung des EuGH zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Auch Geldleistungen für das soziale Existenzminimum sind „für seine elementaren Bedürfnisse unverzichtbar“.
- Kleidung und der Geldbetrag für die soziale Teilhabe dürfen nicht entzogen werden, auch wenn eine vollziehbare Überstellungsentscheidung in einen anderen Mitgliedsstaat ergangen ist. Die Voraussetzungen des Art. 20 RL 2013/33/EU für eine Reduzierung der Leistungen von einem „angemessenen“ auf einen „würdigen“ Lebensstandard, sind nicht erfüllt.
3. Was heißt das?
Mit der Entscheidung ist nun klar, dass die Leistungskürzungen in Dublin-Fällen auf das rein physische Existenzminimum nach dem früheren § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. (hier gibt es die damals geltende Fassung) für Personen mit Aufenthaltsgestattung bzw. für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung unionsrechtswidrig waren.
Diese Regelung ist allerdings im Oktober 2024 ersetzt worden. Stattdessen ist mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG eine noch weitergehende Einschränkung in Kraft getreten: Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, für die eine Abschiebungsanordnung wegen Dublin erhalten haben, haben seitdem gar keinen Anspruch mehr auf Leistungen – außer auf zweiwöchige Überbrückungsleistungen auf gekürztem § 1-a-Niveau und nur in Ausnahmefällen zusätzliche oder längere Härtefallleistungen. Dieser Leistungsausschluss ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH erst Recht unionsrechtswidrig.
4. Was kann man tun?
Falls auf Personen im Dublin-Verfahren Leistungskürzungen oder gar -streichungen angewandt werden oder wurden, sollten zwei Dinge getan werden:
- Gegen Kürzungs- oder Streichungs-Bescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, sollte ein Widerspruch und anschließend Klage beim Sozialgericht sowie ggfs. ein zusätzlicher Eilantrag beim Sozialgericht eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 84 SGG). Wenn kein schriftlicher Bescheid mit einer wirksamen Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt wurde, sondern z. B. die Leistungskürzung nur mündlich mitgeteilt wurde, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
- Für Zeiträume, für die der Kürzungs- oder Einstellungsbescheid schon bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sollte ein „Überprüfungsantrag“ nach § 44 SGB X i. V. m. § 9 AsylbLG gestellt werden und die Nachzahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen beantragt werden. Mit einem Überprüfungsantrag kann man das Verwaltungsverfahren gleichsam nochmals öffnen. Die Sozialbehörde muss sich dann nochmal damit beschäftigen, ob die Kürzung bzw. Streichung rechtmäßig war. Das war sie auch vor der Entscheidung des EuGH nicht, weil die Rechtsgrundlage auch in er Vergangenheit schon unionsrechtswidrig war. Die Sozialbehörde muss daher nachzahlen. AsylbLG-Leistungen müssen dann (maximal) für das laufende und das Vorjahr rückwirkend nachgezahlt werden, gerechnet ab Beginn des Vorjahres.
Ein Beispiel: Wenn im Juni 2026 ein Überprüfungsantrag gestellt wird muss für das laufende Jahr 2026 sowie das gesamte Jahr 2025 nachgezahlt werden – sofern auch in diesem Zeitraum eine Kürzung oder Streichung erfolgt war. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Überprüfungsanträge mit Nachzahlungsanspruch auch dann gestellt werden können, wenn mittlerweile keine Hilfebedürftigkeit besteht und sogar dann, wenn man gar nicht mehr in Deutschland lebt (BSG, Urteil vom 24. Juni 2021, B 7 AY 2/20 R).
Ein entsprechendes Schreiben an die Sozialbehörde könnte in etwa so aussehen:
„Ich erhalte seit xx.xx.xx gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG / Ich unterliege seit dem xx.xx.xx dem Leistungsausschluss gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 festgestellt, dass die Leistungskürzung / der Leistungsausschluss mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026; C‑621/24). Es besteht demnach stets Anspruch sowohl auf das physische Existenzminimum als auch auf einen Berbetrag für die soziale Teilhabe. Die Kürzung / Streichung war auch schon vor dem Urteil des EuGH rechtswidrig.
Ich lege hiermit für alle Zeiträume, die noch nicht bestandskräftig geworden sind, einen Widerspruch gegen die Leistungskürzung / Leistungsstreichung ein und fordere Sie auf, mir ungekürzte Leistungen zu gewähren.
Für alle bereits bestandskräftig gewordenen Zeiträume beantrage ich die Überprüfung der entsprechenden Verwaltungsakte gem. § 44 SGB X i. V. m. § 9 AsylbLG. Ich bitte um Nachzahlung der mir zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen (d.h. der Differenz zwischen den mir bereits gewährten Leistungen und den gem. § 3a AsylbLG vorgesehenen ungekürzten Leistungen) zuzüglich der gem. § 44 SGB I vorgesehenen Verzinsung von vier Prozent.“
5. Was heißt das für den Leistungsausschluss ab 12. Juni 2026?
Das Urteil des EuGH bezieht sich auf eine Rechtslage, die ab dem 12. Juni 2026 nicht mehr in Kraft sein wird. Daher ist es nicht eins zu eins auf die künftige Rechtslage übertragbar.
Die neue Aufnahmerichtlinie RL (EU) 2024/1346 sieht in Art. 21 vor, dass Betroffene ab der Zustellung der Überstellungs-Entscheidung „keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Artikeln 17 bis 20“ im unzuständigen Mitgliedsstaat mehr haben. Darunter fallen der Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 17), der neu eingeführte Zugang zu Sprachkursen (Art. 18) und der Anspruch auf materielle Leistungen (Art. 20 und 21). Allein der Anspruch auf Gesundheitsversorgung bleibt unabhängig davon aufrechterhalten (Art. 22). Diese kann auf eine Notversorgung beschränkt bleiben. Neu ist jedoch, dass Minderjährige immer einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Gesundheitsversorgung haben, ebenso wie Antragstellende mit besonderen Bedürfnissen.
Dies könnte man so lesen, dass (bis auf die Gesundheitsversorgung) sogar ein vollständiger Leistungsausschluss zulässig wäre. Dies ist aber falsch. Denn Art. 21 S. 2 schreibt die Pflicht vor,
„einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.“
Dies bedeutet, dass insbesondere die EU-Grundrechtecharta (GRCh) stets berücksichtigt werden muss. Demnach muss zumindest stets gewährleistet sein, die „elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden“. Es darf keine Situation entstehen, die die „physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Dies hat der EuGH im Hinblick auf Art. 4 GRCh entschieden (EuGH, u.a. Urteil vom 19. März 2019; C‑163/17). Dieser „Standard“ wird gelegentlich etwas zynisch als „Bett, Brot, Seife“ bezeichnet, was in Deutschland jedoch prinzipiell dem rein physischen Existenzminimum nach § 1a AsylbLG entsprechen dürfte.
Der EuGH hat in einer anderen Entscheidung mit Bezugnahme auf Art. 1 GRCh zusätzlich untersagt, dass „Unterkunft, Verpflegung und Kleidung (…) auch nur zeitweilig entzogen werden, weil diese Sanktion dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.“ Dabei seien stets „unter allen Umständen (…) insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde, zu beachten.“ (EuGH, Urteil vom 12. November 2019; C‑233/18).
Und in einer Sozialhilfeangelegenheit in Großbritannien hat der EuGH entschieden, dass die Verweigerung von Leistungen nicht dazu führen darf, dass dies die Betroffenen „einem konkreten und gegenwärtigen Risiko der Verletzung ihrer Grundrechte, wie sie in den Artikeln 1, 7 und 24 der Charta verbürgt sind, aussetzt.“ Die Behörden haben sich daher zu vergewissern, „dass er im Falle der Nichtgewährung von Sozialhilfe mit seinen Kindern dennoch unter würdigen Umständen leben kann.“ Insbesondere der Vorrang des Kindeswohls und der Schutz des Privat- und Familienlebens ist dabei vorrangig zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021; C‑709/20; eine gute Analyse dieses Urteils gibt es von Constanze Janda hier).
Aus der aktuellen EuGH-Entscheidung (C‑621/24) ergibt sich darüberhinaus, dass auch der Barbetrag für die soziale Teilhabe notwendig ist, um „elementare Bedürfnisse“ zu decken. Es liegt nahe, auch dieses soziale Existenzminimum im Hinblick auf die Grundrechtecharta nicht vollständig gestrichen werden darf, wie es das AsylbLG vorsieht. Es wäre nicht nachvollziehbar, die soziale Teilhabe zum einen als „elementar“ zu definieren und sie andererseits für nicht grundrechtsrelevant zu halten.
Aus alledem ergibt sich:
- Ein vollständiger Leistungsausschluss ist auch nach neuem EU-Recht eindeutig unzulässig. Im Falle eines Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG würde im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung über die Härtefallregelung mindestens ein Anspruch auf Ernährung, Unterkunft, Kleidung und Gesundheitsversorgung über zwei Wochen hinaus bis zur tatsächlichen Ausreise bestehen.
- Das physische Existenzminimum muss in jedem Fall gesichert werden, denn dies umfasst nicht mehr als „Bett, Brot, Seife“. Dies würde einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG entsprechen.
- Selbst diese Leistungskürzung könnte jedoch unionsrechtlich unzulässig sein: Denn § 1a AsylbLG berücksichtigt weder die Besonderheiten des Einzelfalls noch sieht er eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor (§ 1a Abs. 7 AsylbLG ist gleichsam ein Automatismus). Diese aber verlangt der EuGH bei der Prüfung des Mindestschutzniveaus gemäß GRCh.
- Der EuGH hält auch den Geldbetrag für die soziale Teilhabe für notwendig in Bezug auf die Deckung „elementarer Bedürfnisse“. Eine Streichung ist daher wohl auch nach neuem EU-Recht unzulässig.
- Für Kinder (Vorrang des Kindeswohls) und andere schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnisse wäre die pauschale Kürzung per se unzulässig.
- Die Gesundheitsversorgung darf für Kinder und schutzbedürftige Personen nicht eingeschränkt werden (Art. 22 Richtlinie (EU) 2024/1346). § 1a AsylbLG sieht jedoch keine Rückgriffsmöglichkeit auf § 6 AsylbLG vor. Daher ist die Anwendung der Regelung des § 1a AsylbLG auch in dieser Hinsicht unzulässig.
6. Ist der Leistungsausschluss mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ziemlich sicher: Nein.
Leider reicht es aber nicht mehr aus, sich nur noch auf das Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10) zum AsylbLG zu berufen, in dem es festgestellt hat: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Zwar gilt weiterhin, dass das menschenwürdige Existenzminimum stets und ungeteilt (also sowohl das physische als auch das soziale) gewährleistet werden muss. Aber zwischenzeitlich haben die obersten Gerichte diesen Grundsatz häppchenweise relativiert und ein paar Entscheidungen dazu getroffen, wann doch Leistungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden könnten.
Da ist zum einen das Urteil zu den SGB-II-Sanktionen vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16). Darin hat das BVerfG formuliert, dass im SGB II selbst eine vollständige Leistungsstreichung zulässig sein könnte, „wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.“ (Rn. 209)
Diese Argumentation wird in der gegenwärtigen politischen und juristischen Diskussion immer stärker übertragen auf das AsylbLG: Im Kern lautet das Argument: Die Ausreise und danach der Leistungsbezug im anderen EU-Staat gehören zu den „Sebsthilfeobliegenheiten“ – wie die Annahme einer konkreten Arbeitsstelle. Durch die mögliche, zumutbare und unmittelbar durchführbare Ausreise könnte man ja den Leistungsbezug in Deutschland vermeiden. Somit habe man es selbst in der Hand, jederzeit wieder in den Bezug existenzsichernder Leistungen zu gelangen – wenn auch nicht in Deutschland.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil zu EU-Bürger*innen in diese Richtung entschieden (BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 2/21 R):
„In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren. (…) Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BVerfG zum AsylbLG und insbesondere der dortigen Formulierung, das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein (…). Denn die dortigen Ausführungen betrafen zum einen nur die Frage der höhenmäßigen Bemessung des Bedarfs, nicht aber die davon zu trennende Frage der Zumutbarkeit anderer Bedarfsdeckung und Bedarfsvermeidung. Zum anderen betrafen sie nur den von § 1 Abs 1 AsylbLG erfassten Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass diesem eine Rückreise in das Heimatland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist bei Unionsbürgern grundsätzlich, vorbehaltlich individueller Umstände im Einzelfall, anders.“
Es gibt allerdings auch die genau gegenteilige Auffassung, nach der eine Ausreise keine zulässige Mitwirkungspflicht sei. Denn durch die Mitwirkungshandlung der Ausreise ginge ja in Deutschland „der Anspruch gerade unter“. So stellt zum Beispiel das LSG Hessen (Urteil vom 01.07.2020; L 4 SO 120/18) fest:
„Eine Anspruchseinschränkung kann die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nur dann wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. (…) Eine Ausreise führte jedoch dazu, dass hierdurch die ursprünglich berechtigte Person den räumlichen Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und den Anwendungsbereich des SGB XII verlässt; mithin ginge durch diese vermeintliche Mitwirkungshandlung der Anspruch gerade unter. Es handelt sich bei der Durchsetzung einer Selbsthilfeobliegenheit durch Ausreise nach alledem nicht um einen am Maßstab von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG legitimen Zweck. Zugleich würde ein so konstruierter Sozialhilfeanspruch seinen verfassungsrechtlichen Zweck der Existenzsicherung vollständig verfehlen. (…) Die bloße Heimkehrmöglichkeit bei tatsächlichem Inlandsaufenthalt ist für die Geltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ohne Bedeutung (…), da das Grundrecht während des Inlandsaufenthalts "stets" seine Wirkung entfaltet.“
Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich momentan die Diskussion. Was allerdings unstrittig ist: Selbst wenn man eine „Selbsthilfeobliegenheit“ der Ausreise annehmen wollte, so müssen jedenfalls zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im anderen Staat müssen tatsächlich Mittel zur Existenzsicherung zur Verfügung stehen und erreichbar sein.
- Die Ausreise muss unmittelbar möglich, zumutbar und konkret umsetzbar sein. Wenn eine Ausreise nicht sofort möglich sein sollte, wäre der Verweis auf die Leistungen des anderen Staates in diesem Moment eindeutig unzulässig.
Und da kommen wir wieder auf die Dublin-Fälle zurück: Denn diese haben es bisher gerade nicht selbst in der Hand, durch Ausreise die existenzsichernden Leistungen des anderen EU-Staats in Anspruch zu nehmen (mal abgesehen davon, dass es diese in manchen EU-Staaten auch gar nicht gibt).
Nach Auffassung der Bundesregierung soll zwar die „freiwillige Ausreise“ in Dublin-Fällen künftig einfacher möglich sein, sie soll eine „zentrale Rolle spielen und zum Paradigmenwechsel bei den Dublin-Überstellungen entscheidend beitragen““. Daher ist § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für den Zweck des Leistungsausschlusses bereits seit dem 29. April 2026 geändert worden:
Zum einen ist die eigenständige und zusätzliche Prüfung der Ausreisemöglichkeit durch das BAMF gestrichen worden. Diese Prüfung sei ja schon im Rahmen der Abschiebungsanordnung erfolgt.
Und zum anderen ist eine gesetzliche Vermutung eingeführt worden, dass die freiwillige Ausreise möglich sei.
Die Rechtfertigung der Bundesregierung ist mehr als gewagt:
„Die Tatbestandsvoraussetzung der „rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise“ des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG ist nicht auf die behördlich kontrollierte Überstellung zu beziehen, sondern allein auf die freiwillige Ausreise. Ist die freiwillige Ausreise dem Betroffenen rechtlich und tatsächlich möglich, so ist der Tatbestand des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG eröffnet.“
Hier biegt sich die Bundesregierung ihre eigene Realität zurecht: Die Behauptung, im Rahmen der Abschiebungsanordnung gem. 34a Abs. 1 AsylG prüfe das BAMF die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, ist schlicht unwahr. In § 34a Abs. 1 AslG heißt es nämlich, dass eine Abschiebung angeordnet werden, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“ – also die Abschiebung und nicht die freiwillige Ausreise.
Ob es mit der Realität übereinstimmen wird, dass bei Dublin freiwillige Ausreisen möglich sind, bleibt mehr als zweifelhaft. Die Bundesregierung begründet ihre Auffassung, die freiwillige Ausreise sei künftig auch in Dublin-Verfahren möglich, vor allem mit einer EU-Verwaltungsverordnung:
„Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, welche die Dublin-III-Durchführungsverordnung unter dem neuen GEAS ablöst, wird in Artikel 24 das Verfahren der freiwilligen Überstellung aus Gründen der Rechtsklarheit nunmehr detailliert geregelt.“
Was die Bundesregierung dabei verschweigt, ist: Art. 24 der DurchführungsVO 2025/2055 i. V. m. Art. 48 Absatz 2 Buchstabe a) VO 2024/1351 sehen ausdrücklich vor, dass eine freiwillige Überstellung nicht möglich ist
- für Personen mit besonderen Bedürfnissen, z. B. bei erforderlicher medizinischer Behandlung sowie aufgrund Kindeswohl sowie
- für Personen, bei denen Fluchtgefahr besteht.
Auch bleibt es dabei, dass für freiwillige Überstellungen ein umfangreicher Koordinationsaufwand durch Behörden erfolgen muss und ein Laissez-Passer ausgestellt werden muss. Fraglich bleibt, ob mit einem Laissez-Passer tatsächlich die Durchreise durch andere Staaten möglich ist. Es ist somit völlig ungeklärt, ob tatsächlich eine Ausreise unmittelbar möglich, zumutbar und konkret umsetzbar ist.
Die Leistungsausschlüsse sind daher verfassungsrechtlich unzulässig.
7. Was ist mit den Leistungsstreichungen in Anerkanntenfällen?
Neben den Leistungsstreichungen für Dublin-Fälle gibt es schon seit vielen Jahren einen Leistungsausschluss für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung, die in einem anderen EU-Staat Internationalen Schutz innehaben (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG). Das EuGH-Urteil hat für diese Personen keine unmittelbare Auswirkung, weil diese Personen in Deutschland nicht unter die Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) fallen.
Aber auch für die Anerkannten-Fälle gilt: Die Grundrechtecharta muss eingehalten werden, es darf keine unmenschliche Behandlung drohen. Das physische Existenzminimum muss sichergestellt werden, und nach der Entscheidung des EuGH wohl auch ein Barbetrag für die Deckung elementarer Bedürfnisse zur Teilhabe. Ein Leistungsausschluss ist also auch für diese Gruppe offensichtlich unzulässig. Das gilt auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Pflicht zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
8. Was sollte in Zukunft gegen die Leistungsstreichungen unternommen werden?
Gegen jede Leistungskürzung und erst Recht gegen jeden Leistungsausschluss sollten Rechtsmittel (Widerspruch, Klage und Eilantrag) eingelegt werden. Die Sozialgerichte haben auch in der Vergangenheit schon insbesondere beim Leistungsausschluss in Dublin-Fällen in fast allen Fällen entschieden, dass sie den Leistungsausschluss für unzulässig halten. Eine Rechtsprechungsübersicht mit über 80 positiven Entscheidungen gibt es hier.
In Anerkannten-Fällen gibt es zwar wesentlich weniger Gerichtsentscheidungen, aber hier haben einige Sozialgerichte die Leistungsstreichung für unzulässig erklärt, unter anderem
· LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2025; L 8 AY 34/25 B ER
· SG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2026; S 31 AY 125/25 ER und
· SG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2026; S 31 AY 127/25 ER.
Die Aussichten erfolgreich zu sein, sind durch die EuGH-Entscheidung besser geworden – obwohl mit GEAS eine neue und restriktivere gesetzliche Grundlage in Kraft tritt.
(Quelle: ggua.de)
