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Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen Pass

Bild: pixabay.com
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Sachverhalt

Zwei Leistungsberechtigte nach dem SGB II benötigten neue niederländische Reisepässe.

  • Der Pass der Klägerin war gestohlen worden.
  • Der Pass des zweiten Klägers war abgelaufen.
  • Andere Ausweisdokumente besaßen sie nicht.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab und argumentierte, der Bedarf sei nicht unabweisbar, weil die Kosten durch Einsparungen aus dem Regelbedarf gedeckt werden könnten.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab den Klägern vollständig Recht.

Das SG sieht in den Passkosten einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Die zentrale Begründung:

Passbeschaffung ist ein einmaliger Bedarf.
Es handelt sich um einen besonderen, im Einzelfall auftretenden Bedarf.

Der Bedarf ist strukturell nicht vom Regelbedarf umfasst.
Die Kosten für ausländische Reisepässe – hier niederländische – sind nach Auffassung des Gerichts nicht Bestandteil dessen, was typischerweise im Regelbedarf berücksichtigt wird. Deshalb scheidet ein Verweis auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder auf allgemeine Eigenfinanzierung grundsätzlich aus.

Kein Verweis auf „Ansparen“ oder Umschichtung.
Das Gericht lehnt die Argumentation des Jobcenters ab, die Betroffenen könnten die Kosten durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen decken. Eine solche „Umschichtung“ kommt nur bei Bedarfen in Betracht, die überhaupt vom Regelbedarf erfasst sind – was hier gerade nicht der Fall ist.

Höhe des Anspruchs:
Ein niederländischer Reisepass kostete nach den Feststellungen des Gerichts 169,15 € pro volljähriger Person. Für beide Kläger ergab sich daher ein Anspruch von insgesamt 338,30 €.

Kernaussage:
Kosten für ausländische Reisepässe können im SGB II als unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sein, wenn sie nicht vom Regelbedarf umfasst sind und ein gültiger Pass benötigt wird.

Den Gerichtsbescheid gibt es hier zum Download:

Bemerkung:
Endlich setzt sich das SG Berlin vom Urteil des 4. Senats des BSG ab. Das BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R, sieht Passkosten als vom Regelbedarf umfasst an und hält deshalb jedenfalls ein Darlehen bis zur Höhe von 217 € für zulässig. Demgegenüber positioniert sich das SG Berlin ausdrücklich anders und stellt klar, dass Passkosten nicht vom Regelsatz umfasst seien und deshalb ein Darlehen – unabhängig davon, ob der Betrag über oder unter 217 € liegt – unzulässig ist. Diese Entscheidung sollte in allen Kreisen, die Flüchtlingsberatung durchführen, bekannt gemacht und aufgegriffen werden.

 

(Quelle: ggua.de)

 


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