
Der Hintergrund: Ab 12. Juni werden folgende Staaten – zusätzlich zu den schon bisher in § 29a und b AsylG genannten – auf EU-Ebene als „sichere Herkunftsstaaten“ erklärt: Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien. Auch die Türkei wird als Beitrittskandidatin dazu gehören. Die Ukraine, obwohl auch Beitrittskandidatin, aber wohl nicht, weil dort Krieg ist.
Die Folgen der von den Koalitionsfraktionen geplanten Änderungen werden sein:
· Unbefristete Wohnpflicht im Lager: Asylsuchende aus diesen neuen Sicheren Herkunftsstaaten unterliegen gem. § 47 Abs. 1a AsylG der unbefristeten Wohnpflicht in der Landeseinrichtung, sowohl während des Asylverfahrens als auch nach Ablehnung des Asylantrags; Ausnahmen bestehen für Familien mit minderjährigen Kindern (max. sechs Monate). Während § 47 Abs. 1a AsylG bisher nur auf die „Sichereren Herkunftsstaaten“ gem. § 29 oder b AsylG verwies, sieht der Änderungsantrag vor, auch auf Art. 62 Absatz 1 bis 1b der VO (EU) 2024/1348 zu verlinken. Damit wären auch die oben genannten Staatsangehörigen von der unbefristeten Lagerpflicht erfasst. Die Zahl der Menschen, die unbefristet im Lager festgehalten werden, würde sich damit vermutlich mehr als verdreifachen. Nach der Logik der Asylverfahrensverordnung (Art. 79 Abs. 3) darf dies aber wohl nur auf Personen Anwendung finden, die ihren Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 stellen. Die unbefristete Lagerpflicht wird weiterhin nicht für die Personen gelten, die (nur) auf der neuen EU-Liste mit unter 20 Prozent Schutzquote stehen.
· Einreise- und Aufenthaltsverbote: Für die oben genannten Staatsangehörigen kann künftig mit der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 S. Nr. 1 AufenthG verhängt werden. Auch dies dürfte nur für Neuanträge gelten.
· Arbeitsverbote für Geduldete: Besonders gravierend ist eine Änderung in § 60a Abs. 6 AufenthG: Demnach soll auch für die oben genannten Staatsangehörigen ein Arbeitsverbot mit Duldung gelten. In § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG wird künftig nämlich nicht nur auf die sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a und b AsylG verwiesen, sondern auch auf diejenigen nach Art. 62 Absatz 1 bis 1b der VO (EU) 2024/134. Es ist dabei noch nicht einmal eine Übergangsregelung vorgesehen für Menschen, die bereits vor der Gesetzesänderung eingereist waren oder die schon arbeiten. Derartige Bestandsschutzregelungen gab es in der Vergangenheit immer, wenn neue „Sichere Herkunftsstaaten“ definiert worden waren (z. B. in § 104 Abs. 18 AufenthG). Ob aufgrund der Asylverfahrensverordnung auch die Arbeitsverbote für die neuen Staatsangehörigen nur auf Neueinreisende bzw. Asylantragstellende Anwendung finden dürfen, ist unklar. Einerseits gelten die neuen Staaten zwar nur für ab 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge als „sichere Herkunftsstaaten“. Andererseits regelt die Asylverfahrensverordnung aber nicht den Arbeitsmarktzugang für Geduldete.
Wenn die Bundesregierung / die Gesetzgeberin hier nicht klarstellt, dass die neuen Arbeitsverbote nicht für schon
hier lebende Menschen gelten, drohen für die Betroffenen, die Betriebe und die kommunalen Sozialkassen katastrophale Folgen. Das würde nämlich bedeuten, dass eine Person aus z. B. der
Türkei, die bereits eine Ausbildungsduldung hat, die Ausbildung abbrechen müsste und die Ausbildungsduldung verlieren würde. Bundesregierung und Koalitionsfraktionen setzen hier den großen Hebel
an, Teilhabe und Integration vollständig zu verhindern.
Interessant ist, dass der Änderungsantrag keine Änderung von § 61 Abs. 2 AsylG vorsieht: Dort soll es bei einem
Arbeitsverbot mit Aufenthaltsgestattung (nur) für Menschen aus den alten „Sicheren Herkunftsstaaten“ gem. § 29a und b AsylG bleiben. Mit Aufenthaltsgestattung in den Kommunen sollen also
auch Gestattete z. B. aus der Türkei weiterhin arbeiten dürfen. Nur nebenbei gesagt: Auch das Arbeitsverbot für Gestattete aus den alten „sicheren Herkunftsstaaten“ ist EU-rechtswidrig. Denn Art.
17 Abs. 1 S. 2 RL 2024/1346 sieht ein Arbeitsverbot nur für die Dauer eines beschleunigten Asylverfahrens vor. Ein beschleunigtes Verfahren wird unter anderem wegen der Staatsangehörigkeit eines
„sicheren Herkunftsstaats“ aktiviert. Das beschleunigte Verfahren muss jedoch nach drei Monaten behördlich beendet sein, ansonsten ist es kein beschleunigtes Verfahren mehr und ein Arbeitsverbot
darf aufgrund „sicherem Herkunftsstaat“ nicht verhängt werden.
Für die Staatsangehörigen, die (nur) auf der neuen 20-Prozent-Liste der EU stehen, wird allein deswegen weder ein
Arbeitsverbot mit Gestattung noch mit Duldung greifen.
Wir haben also künftig eine kaum mehr zu durchschauende Systematik, wer aufgrund des Kriteriums „Sicherer Herkunftsstaat“ keine
Beschäftigungserlaubnis bekommen kann:
· In den Landeseinrichtungen mit Aufenthaltsgestattung: Kein Arbeitsverbot nach Abschluss des „beschleunigten Verfahrens“, also drei Monate nach Einreichung des Asylantrags ohne Entscheidung des BAMF.
· In den Landeseinrichtungen mit Duldung: Kein Arbeitsverbot nach sechs Monaten Besitz der Duldung. Der § 60a Abs. 6 AufenthG ist hier wohl nicht anwendbar, weil § 61 „lex specialis“ ist und den Arbeitsmarktzugang bereits umfassend regelt.
· Außerhalb der Landeseinrichtungen mit Aufenthaltsgestattung: Arbeitsverbot nur für die „alten Sicheren Herkunftsstaaten“, nicht aber für die neuen.
· Außerhalb der
Landeseinrichtungen mit Duldung: Arbeitsverbot für die
alten und die neuen „Sicheren Herkunftsstaaten“.
Noch mal zur Klarheit:
o „alte Sichere Herkunftsstaaten“ meint die Staaten nach § 29a und b AsylG: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien
o „neue Sichere Herkunftsstaaten“ meint die Staaten nach Art. 62 Absatz 1 bis 1b der VO (EU) 2024/1348: Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Türkei, Tunesien.
Eine Präsentation zum Arbeitsmarktzugang ab 12. Juni gibt es hier. Darin ist allerdings die Regelung mit Duldung außerhalb von Landeseinrichtungen nicht enthalten, weil ich das noch nicht fertig habe.
(Quelle: ggua.de)
