Asylfolgeantrag

Foto: pixabay.com
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Wegfall der 3-Monats-Frist für die Stellung von Asyl-Folgeanträgen

Durch ein Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C18/20)  https://www.asyl.net/rsdb/m29993/  ist u.a. die in § 51 Abs. 3 VwVfG vorgesehene 3-Monats-Frist für die Stellung von Folgeanträgen nicht mehr anwendbar. Der EuGH hat in dem Urteil u.a. entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach Folgeanträge binnen einer bestimmten Frist zu stellen sind (im konkret zu entscheidenden Fall die 2-Wochen-Frist des österreichischen § 69 Abs. 2 AVG), nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, da Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie solche Fristen weder vorsieht noch die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen.

Auch das Bundesamt geht davon aus, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ebenfalls durch das Urteil entfällt. So hat Matthias Henning vom Bundesamt am 07.10.2021 auf einer Fachtagung (siehe Anhang) vom Wegfall der 3-Monats-Frist berichtet. Hierauf weist auch der Informationsverbund Asyl & Migration in einer Meldung https://www.asyl.net/view/eugh-staerkt-rechte-von-asylsuchenden-bei-asylfolgeantraegen/ zu dem EuGH-Urteil hin.

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