SG Köln: Passbeschaffungskosten für einen zugewanderten Menschen sind nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, wenn das Jobcenter die Vorlage des Passes zur Leist

Das SG Köln macht richtigerweise einen neuen Anlauf zum Thema Passbeschaffungskosten gemacht und bestimmt, dass die Kosten für einen nicht-deutschen Pass nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Zumindest dann, wenn das JC die Vorlage des Passes zur Leistungsvoraussetzung macht, was ungefähr in jedem Fall so sein dürfte (SG Köln vom 17. Mai 2022 - S 15 AS 4356/19).

 

 

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