Das Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung und die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. aus Münster informieren über die Sozialrechtlichen Rahmenbedingungen nach § 24 AufenthG

 

Nachdem der EU-Ratsbeschluss nun vorliegt, ist klar, dass die darin genannten Personen (insbesondere ukrainische Staatsangehörige sowie anerkannte Flüchtlinge und andere humanitär geschützte Personen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten) in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeit für insgesamt bis zu drei Jahre) erhalten können. Unklar ist jedoch noch, wie die Bundesregierung diesen Beschluss genau umsetzen wird, ob sie insbesondere noch weitere Gruppen von nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit einbeziehen wird. Dies ist nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG ausdrücklich möglich und politisch dringend geboten, damit z. B. auch Studierende aus anderen Staaten in Sicherheit kommen und eine Perspektive in Deutschland erhalten können. Hier darf nicht nach Staatsangehörigkeit oder Herkunft sortiert werden!

 

Die von dem Ratsbeschluss erfassten Personen und die Gruppen, die durch die Bundesregierung mit einbezogen werden, werden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Da bislang diese Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur im Gesetz existierte, aber noch nie erteilt worden war, gibt es keine Erfahrungen damit, welche sozialen Rechte damit verbunden sind. Daher hier eine erste Übersicht zu den sozialrechtlichen Zugängen, die mit diesem neuen Aufenthaltstitel bestehen werden – unter anderem zu Sozialleistungsansprüchen, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarktzugang, Sprachkursen, Kindergeld und anderen Familienleistungen usw.

 

Einiges ist noch unklar und anders ist nicht eindeutig. Daher ist dies ein erster Aufschlag – Ergänzungen, andere Sichtweisen oder Korrekturen sind herzlich willkommen. Hinweise und Infos bitte an Zuflucht, wir leiten sie dann weiter.

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